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Mietpreisbremse in Hessen

Die Mietpreisbremse in Hessen ist seit 27.11.2015 in folgenden Städten und Gemeinden gültig:

  • Bad Homburg vor der Höhe mit Ausnahme des Gemeindeteils Ober-Erlenbach
  • Darmstadt mit Ausnahme der Gemeindeteile Arheilgen, Eberstadt und Kranichstein
  • Dreieich
  • Flörsheim am Main
  • Frankfurt am Main mit Ausnahme der Gemeindeteile Berkersheim, Eckenheim, Harheim und Unterliederbach
  • Griesheim
  • Hattersheim am Main
  • Kassel mit Ausnahme des Gemeindeteils Wolfsanger/Hasenecke
  • Kronberg im Taunus
  • Marburg
  • Mörfelden-Walldorf
  • Oberursel (Taunus)
  • Offenbach am Main
  • Schwalbach am Taunus
  • Weiterstadt
  • Wiesbaden mit Ausnahme der Gemeindeteile Igstadt, Medenbach und Naurod

Bei der Wiedervermietung von bestehendem Wohnraum wird die Höhe der Miete auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete in diesen Städten und Gemeinden begrenzt.

 

Mietpreisbremse Informationen

 

Die Mietpreisbremse greift nur bei neuen Mietverträgen und betrifft nur die Vermietung von Wohnraum (kein Gewerbe).

Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.

Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz.

Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.

 

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