Die Mietpreisbremse in Bayern ist seit 01.08.2015 in folgenden Städten und Gemeinden gültig:
Bei der Wiedervermietung von bestehendem Wohnraum wird die Höhe der Miete auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete in diesen Städten und Gemeinden begrenzt.
Die Mietpreisbremse greift nur bei neuen Mietverträgen und betrifft nur die Vermietung von Wohnraum (kein Gewerbe).
Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.
Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz.
Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.