Umbau in der Mietwohnung – Das müssen Sie beachten!
Die eigene Wohnung ist der Ort, an dem wir Kraft schöpfen und uns erholen. Natürlich soll hier alles stimmen. Während im eigenen Heim Umbauten problemlos möglich sind, gibt es in der Mietwohnung Grenzen. Oberste Regel ist: Keine An- oder Umbauten ohne Rücksprache mit dem Vermieter.
Rechtliches zum An- und Umbau
Schaut man sich das deutsche Mietrecht an, dann bleiben nicht sehr viele Fragen offen. Dort heißt es: „Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Normale Abnutzungen gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB).“ Das Mietrecht unterscheidet dabei zwischen Einrichtung und Umbauten. Während eine individuelle Gestaltung und Verschönerung von Räumen erlaubt ist – so können Sie zum Beispiel Ihre Küchenrückwand selber gestalten – dürfen Sie als Mieter die neue Wand oder den Wanddurchbruch nur mit Erlaubnis des Vermieters einbauen und müssen auf seinen Wunsch beim Auszug alles wieder zurückbauen. Bauliche Maßnahmen, die das Wesen der Wohnung verändern und schwer wieder zu beseitigen ist, zählen als An- und Umbau.
Hier sollten Sie den Vermieter fragen
Beispiele für Maßnahmen innerhalb der Wohnung, die ganz eindeutig als Anbau oder Umbau zählen, gibt es viele. Dazu gehören unter anderem:
- Neue Wand- und Bodenfliesen
- Einzug oder Abbruch von Wänden
- Einbau fest installierter Klimaanlagen oder anderer technischer Anlagen
- Abhängen von Decken
Bei der Genehmigungspflicht durch den Vermieter geht es nicht darum, ob ein Umbau sinnvoll ist oder nicht. Sie verändern damit fremdes Eigentum, das Sie lediglich gemietet haben. Werden die Einbauten ohne Zustimmung vorgenommen, müssen Sie diese beim Auszug entfernen und zwar auf eigene Kosten. Ist ein spurenloser Rückbau nicht möglich, kann der Vermieter sogar Schadensersatz verlangen.
Kleine Arbeiten sind erlaubt
Alle Schönheitsreparaturen und kleinere Arbeiten an der Wohnung dürfen Sie allerdings ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Dazu gehören Löcher in der Wand oder der neue Anstrich, auch frischer Lack auf Fenstern und Türen ist nicht genehmigungspflichtig. Während Sie die Wohnung gemietet haben, kann der Vermieter nicht bestimmen, welche Farben oder Produkte sie verwenden. Allerdings kann im Mietvertrag eine Klausel enthalten sein, die Ihnen beim Auszug eine neutrale Farbgestaltung abverlangt.
Noch mehr Tipps, wie sich das eigene Domizil gestalten lässt – und zwar ohne dass die Erlaubnis des Vermieters nötig ist – finden Wohnanfänger und alte Hasen in unserem Ratgeberartikel. Lesen Sie mehr darüber, wie Sie mit kleinen Maßnahmen Großes bewirken!
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