In den eigenen vier Wänden möchten wir uns wohlfühlen und frei bewegen. Hin und wieder gehen aber Dinge zu Bruch oder sind defekt, wie beispielsweise ein tropfender Wasserhahn oder ein nicht richtig schließendes Fenster. Woraufhin sich die Frage stellt: Wer kommt für die Kosten des Schadens auf?
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist für die Instandhaltung und -setzung seines Objektes zuständig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welches Mietangelegenheiten regelt, liegt die Erhaltung eines geeigneten Zustandes der Mietsache während der Mietzeit in seiner Verantwortung.
Wurde eine Kleinreparaturklausel vereinbart, ist festgelegt, in welchem Umfang der Mieter im Schadensfall die Kosten selbst tragen muss. Zulässig ist in der Regel eine Obergrenze von 75 bis 100 Euro, es wurden jedoch auch schon Beträge bis 120 Euro als zulässig anerkannt.
Fest steht allerdings, dass hierbei nach dem „Ganz oder gar nicht“-Prinzip verfahren wird. Bei der Reparatur eines Elektroherdes von 150 Euro beispielsweise darf der Vermieter nicht verlangen, dass sein Mieter die ersten 100 Euro übernimmt und selbst nur die Differenz begleichen; er muss den vollen Betrag übernehmen.
Ebenfalls nicht rechtens sind viele Kleinreparaturen in kurzer Zeit, denn das Gesetz gibt vor, dass die Gesamtbelastung für den Mieter 8 % der Jahreskaltmiete nicht überschreiten darf.
Die Klausel umfasst ausschließlich Schäden an häufig genutzten Teilen, unter anderem Heizvorrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Sprich: Einen tropfenden Wasserhahn oder einen defekten Lichtschalter muss der Mieter selbstständig reparieren, nicht aber Lecks an Strom- und Wasserleitungen. Letzteres bleibt, genau wie Reparaturen außerhalb der Wohnung, Sache des Vermieters.
Dies hat zur Folge, dass alle größeren Mängel vom Mieter offiziell gemeldet werden müssen – eigene Reparaturversuche oder das Beauftragen eines Handwerkers sind nicht zulässig.
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