Neue Campingplatzverordnung schafft klarere Regelungen für Tiny-Houses und Wohnmobile auf Campingplätzen
Mit dem fälligen Neuerlass nimmt Schleswig-Holstein eine Angleichung an die Campingplatzverordnungen anderer Bundesländer, eine Anpassung an veränderte Marktanforderungen und zugleich eine Verschlankung des Verordnungsumfangs vor. Unter anderem werden klare Regelungen für die Aufstellung von „Tiny Houses“ auf Campingplätzen geschaffen. Davon unbenommen ist das Recht der Gemeinden, außerhalb von Campingplätzen in ihrer Bauleitplanung den Bau von „Tiny Houses“ zuzulassen. Das gab Innenminister Hans-Joachim Grote im Anschluss an die erste Kabinettsbefassung vom 22. April 2020 bekannt.
„Aus den ursprünglich sehr vielfältigen Erscheinungsbildern sowohl der Mobilheime als auch der Tiny Houses haben sich in den vergangenen Jahren im Wesentlichen zwei Typen herausgebildet: Der straßenverkehrstaugliche und damit wohnwagenähnliche Typus und die nur beschränkt beweglichen oder unbeweglichen Mobilheime und Tiny Houses. Dieser Entwicklung tragen wir nun besser Rechnung“, erklärte Grote nach der Kabinettsbefassung.
Für diese unterschiedlichen Typen gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Grote: „Nur wenn echte Mobilheime und Tiny Houses beispielsweise im Brandfall schnell auf ihren Rädern entfernt werden können, dürfen sie auf den Standplätzen der Campingplätze mit geringeren Sicherheitsabständen aufgestellt werden. Für Campinghäuser, zum Beispiel in Form von nicht mehr beweglichen „Mobilheimen“ und unbeweglichen Tiny Houses, sind die größeren Sicherheitsabstände auf den Aufstellplätzen der Wochenendplätze vorgesehen. Hier bedurfte es einer Klarstellung, weil der bisherige Regelungstext nicht immer richtig verstanden wurde.“
Eine wesentliche Veränderung ist, dass auf Campingplätzen künftig alle zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähige Wohnwagen aufgestellt werden können. Bislang galt eine Höhenbegrenzung von 3,50 Meter. „Das ist nicht mehr zeitgemäß, weil es heute deutlich höhere Wohnmobile oder Mobilheime mit Straßenzulassung gibt“, so Grote.
Ausdrücklich klargestellt wird nun, dass Camping- und Wochenendplätze nur dem Erholungswohnen nach § 10 der Baunutzungsverordnung dienen. Dies heißt, dass Dauerwohnen auf Camping- und Wochenendplätzen aufgrund des Baurechts des Bundes nicht zulässig ist. Das betrifft Zelte, Wohnwagen, „Tiny Houses“ und Mobilheime auf Standplätzen der Campingplätze sowie unbewegliche Campinghäuser auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen gleichermaßen.
„Die Neufassung erhält auch einen ausdrücklichen Hinweis auf das geltende Bundesrecht, wonach für Wochenendplätze auf Campingplätzen eine Bauleitplanung erforderlich ist. Das Einhalten der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen sollte dadurch noch besser gelingen“, so Grote. Die Überarbeitung soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten.
Quelle: Pressemiteilung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 22.04.2020