Klare Regelungen für die Aufstellung von Mobilheime und Tiny Houses auf Campingplätzen in Schleswig-Holstein

Klare Regelungen für die Aufstellung von Mobilheime und Tiny Houses auf Campingplätzen in Schleswig-Holstein: Die neue Campingplatzverordnung für Schleswig-Holstein ist am 31.07.2020 in Kraft getreten und regelt eindeutig die Aufstellung von Mobilheimen, Campinghäusern und zulassungsfähigen Wohnwagen auf Campingplätzen.

Mobilheime ohne Zulassungsfähigkeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen können mit einer Höhenbegrenzung von 3,50 Metern und einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern wie bisher auf den vorgesehenen Standplätzen aufgestellt werden. Allerdings wird jetzt klargestellt, dass diese Mobilheime jederzeit ortsveränderlich sein müssen, d.h. ständig mit Rädern und Deichsel ausgerüstet sein müssen.

Wochenendplätze sind in einem Bebauungsplan extra festgesetzte Bereiche auf Campingplätzen zum Aufstellen und Errichten von Campinghäusern. Als Campinghäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderliche Wohnwagen, Wohnanhänger, Wohnmobile und Mobilheime. Campinghäuser dürfen eine Grundfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern haben.

Bei der Ermittlung der Grundfläche von Mobilheimen und Campinghäusern bleiben bis zu einer Grundfläche von insgesamt 10 Quadratmetern ein überdachter Freisitz unberücksichtigt.

Campingplatzverordnung Schleswig-Holstein

Unverändert zum ersten Entwurf bleibt, dass unabhängig von ihrer Höhe auf Campingplätzen alle zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähige Wohnwagen aufgestellt werden dürfen. Unter diese Regelung fallen auch Tiny Houses on Wheels, die über eine Straßenzulassung als Wohnwagen verfügen. Für die Straßenzulassung als Wohnwagen gilt nach §32 StVZO (Straßenverkehrszulassungsverordnung) eine max. Breite von 2,55 m und eine max. Höhe von 4,00 m.

Hier finden Sie den wortlaut der Campingplatzverordnung (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO) für Schleswig-Holstein (Stand 30. Mai 2022).

Ausdrücklich klargestellt wird, dass Camping- und Wochenendplätze nur dem Erholungswohnen nach § 10 der Baunutzungsverordnung dienen. Dies heißt, dass Dauerwohnen auf Camping- und Wochenendplätzen aufgrund des Baurechts des Bundes nicht zulässig ist. Das betrifft Zelte, Wohnwagen, „Tiny Houses“ und Mobilheime auf Standplätzen der Campingplätze sowie unbewegliche Campinghäuser auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen gleichermaßen.

Quellen: Pressemiteilung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 16.07.2020 sowie Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO 2020 sowie die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)