Der Bundestag hat am 5. März 2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz gebilligt. Am 27. April 2015 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und ist ab 01. Juni 2015 ohne Übergangsfrist in Deutschland in Kraft getreten.
Eine Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des sogenannten Bestellerprinzipes ist am 29.06.2016 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden (Az. 1 BvR 1015/15).
Die Maßnahmen betreffen nur Wohnraum und nur Vermietung, also nicht Gewerbeimmobilien und nicht den Verkauf von Immobilien.
Bestellerprinzip und Maklercourtage
Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird die Neuregelung der Courtage / Provision für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung eingeführt.
Wohnungsvermittler werden von demjenigen bezahlt, der die Dienstleistung der Maklerin oder des Maklers beauftragt.
Die Änderung betrifft im wesentlichen den § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG). Hier wird geändert:
„Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.“
(1a) „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.“
Alle Mietangebote für Wohnraum im Internet und in Printmedien sind damit defacto für die Mieterin oder den Mieter provisionsfrei, da die Vermieterin oder der Vermieter den Wohnungsvermittler bezahlt.